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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 131c

Tätigkeitsdauer § 131c. Die Tätigkeitsdauer des Zentraljugendvertrauensrates beträgt zwei Jahre. Im übrigen findet § 82 sinngemäß Anwendung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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