ArbVG § 153
Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge
§ 153.
Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.