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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.1987

ArbVG § 154

Kollektivvertragsstreitigkeiten § 154. (1)Bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten. (2)Das Bundeseinigungsamt hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. (3)Schriftliche Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 gelten als Kollektivverträge.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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