ArbVG § 155
Schiedssprüche
§ 155.
Das Bundeseinigungsamt kann zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß § 154 einen Schiedsspruch nur fällen, wenn die Streitteile vorher eine schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.