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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.07.1974

ArbVG § 165

Weiterbestehen der Kollektivvertragsfähigkeit § 165. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bleibt so lange aufrecht, als nicht auf Grund der Bestimmungen des I. Teiles dieses Bundesgesetzes eine gegenteilige Entscheidung erfolgt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Vertretung der Arbeitnehmer. Diese Befugnis wurde ihm bereits 1957 zuerkannt und gilt bis heute weiter.

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