VBG § 27f
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 27f.
Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.