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Gesetze · VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

320 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1)Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs. 3 1
§ 1a Sprachliche Gleichbehandlung § 1a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie
§ 1b Eingetragene Partnerschaft § 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinne
§ 2 Kollektivverträge § 2. (1)Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesr
§ 2a Besetzung von Planstellen § 2a. (1)Die für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitw
§ 2e Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit § 2e. (1)Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind innerhalb ihr
§ 3 Aufnahme § 3. (1)Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraus 1
§ 3a Übernahme aus einem anderen Bundesdienstverhältnis § 3a. Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältni
§ 3b Übernahme durch ein anderes Ressort § 3b. (1)Strebt ein Vertragsbediensteter seine Übernahme durch ein anderes
§ 4 Dienstvertrag § 4. (1)Der oder dem Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältniss 8
§ 4a Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen § 4a. (1)Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisse 1
§ 4b Personalverzeichnis § 4b. (1)Jede Personalstelle hat über alle ihr angehörenden Vertragsbediensteten ein aktue
§ 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung § 5. (1)§ 43, § 43a, § 45a, § 45b, § 46 Abs. 1 bis 4 und Ab 1
§ 5a Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 5a. (1)Der Vertragsbedienstete hat seine Vorgesetzten zu unterstützen 1
§ 5b Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters § 5b. (1)Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, d
§ 5c Telearbeit § 5c. (1)Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit ein
§ 5d Nebentätigkeit § 5d. (1)Mit einer oder einem Vertragsbediensteten kann vereinbart werden, dass ihr oder ihm oh
§ 6 Versetzung an einen anderen Dienstort § 6. (1)Eine Versetzung an einen anderen Dienstort ist ohne Zustimmung d 1
§ 6a Dienstzuteilung § 6a. (1)Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer ande
§ 6b § 6b. (1)§ 39a und § 39b BDG 1979 ist auf Vertragsbedienstete anzuwenden. (2)Abs. 1 ist abweichend vom § 1 auf
§ 6c Verwendungsbeschränkungen § 6c. (1)Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich vor
§ 7 Dienstverhinderung § 7. (1)Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen ver
§ 7a Verwendungsbezeichnungen § 7a. (1)Vertragsbedienstete sind berechtigt, die in den Sonderbestimmungen jeweils v
§ 8a Bezüge § 8a. (1)Dem Vertragsbediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Fun 3
§ 10 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I § 10. Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden Entlohnungsgrup
§ 11 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I § 11. (1)Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten d
§ 12 § 12. Die Tätigkeit eines Verhandlungsschriftführers in Strafsachen ist der Entlohnungsgruppe c zuzuordnen, we
§ 13 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II § 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BG 2
§ 14 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas II § 14. (1)Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten 2
§ 15 Überstellung und Vorbildungsausgleich § 15. (1)Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- 2
§ 15a Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung § 15a. (1)Ist nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgel
§ 16 Kinderzuschuss § 16. Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Kinderzuschuss, soweit ihnen nicht auf Grund eines
§ 17 Anfall und Einstellung des Entgeltes § 17. (1)Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Diens 1
§ 18 Auszahlung § 18. (1)Das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15
§ 18a Verjährung § 18a. (1)Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb vo
§ 19 Einstufung und Vorrückung § 19. (1)Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnun
§ 20 Dienstzeit § 20. (1)Auf die Dienstzeit des Vertragsbediensteten sind die §§ 47a bis 50e BDG 1979 mit der Maßga 2
§ 20a Sabbatical § 20a. (1)Mit einem Vertragsbediensteten kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens s
§ 20b Bezüge während des Sabbaticals § 20b. (1)Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 20a gebührt dem Vertragsbedienste
§ 20c Wiedereingliederungsteilzeit § 20c. (1)Eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter kann nach einer 1
§ 20d Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Erlangung einer Teilpension § 20d. (1)Eine Vertragsbedienst
§ 21 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung § 21. (1)Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Ar
§ 22 Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen § 22. (1)Für die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, die ökologisch 1
§ 22a Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete § 22a. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Ve
§ 22b Leistungsprämie im Rahmen der Flexibilisierungsklausel § 22b. § 112j Abs. 1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist
§ 23 Sachleistungen § 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Geh 1
§ 24 Ansprüche bei Dienstverhinderung § 24. (1)Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall o 4
§ 24a § 24a. (1)Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag f
§ 24b Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG § 24b. (1)Für Vertragsbedienstete, deren
§ 25 Vorschuß und Geldaushilfe § 25. (1)Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen ein Vorschuss bis zur Höhe von h
§ 25a Besondere Hilfeleistungen an Vertragsbedienstete und deren Hinterbliebene § 25a. Erleidet eine Vertragsbediens
§ 26 Besoldungsdienstalter § 26. (1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten 9
§ 27 Anspruch auf Erholungsurlaub § 27. Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurl
§ 27a Ausmaß des Erholungsurlaubs § 27a. (1)In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stun
§ 27b Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Menschen mit Behinderung § 27b. (1)Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf E
§ 27c Änderung des Urlaubsausmaßes § 27c. (1)Das in den §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entspr
§ 27e Verbrauch des Erholungsurlaubes § 27e. (1)Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem U 1
§ 27f Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 27f. Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksich
§ 27g Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 27g. (1)Erkrankt ein Vertragsbediensteter während des Erholungsurla
§ 27h Verfall des Erholungsurlaubes § 27h. (1)Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsb
§ 28 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes § 28. (1)Die Vereinbarung über den V
§ 28b Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses § 28b. (1)Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderja 1
§ 29 Heimaturlaub § 29. (1)Der Vertragsbedienstete, der an einer Dienststelle des Bundes außerhalb Europas oder als
§ 29a Sonderurlaub § 29a. (1)Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiä
§ 29b Karenzurlaub § 29b. (1)Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurl
§ 29c Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte § 29c. (1)Die Zeit eines Karenzurl
§ 29d Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz § 29d. (1)Mit dem Antritt eines die Dauer
§ 29e Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen § 29e. (1)Einer oder
§ 29f Pflegefreistellung § 29f. (1)Der Vertragsbedienstete hat – unbeschadet des § 29a – Anspruch auf Pflegefreistel
§ 29g Dienstfreistellung für Gemeindemandatare § 29g. (1)Dem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, der 1. Bürgerme
§ 29h Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare § 29h. (1)Der Vertragsbedienstete, der 1. Bürgermeister od
§ 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag und Außerd
§ 29j Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung § 29j. (1)Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine im öf
§ 29k Familienhospizfreistellung § 29k. (1)Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbeb
§ 29l Verhalten bei Gefahr, Sicherheitsvertrauenspersonen und Sicherheitsfachkräfte § 29l. (1)Der Vertragsbedienstet
§ 29m Sonstige Rechte § 29m. (1)Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gem
§ 29n IKT-Nutzung und Kontrollmaßnahmen § 29n. Die §§ 79c bis 79i BDG 1979 sind anzuwenden.
§ 29o Frühkarenzurlaub § 29o. (1)Einer Vertragsbediensteten oder einem Vertragsbediensteten ist auf ihr oder sein An
§ 29p Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt § 29p. (1)Die oder der Vertragsbed
§ 30 Enden des Dienstverhältnisses § 30. (1)Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet 1. durch Tod oder 2 1
§ 30a Folgebeschäftigungen § 30a. (1)Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisse
§ 31 Zeugnis § 31. Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis
§ 32 Kündigung § 32. (1)Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur sc 36
§ 33 Kündigungsfristen § 33. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses v 1
§ 33a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist § 33a. (1)Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediens
§ 34 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses § 34. (1)Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit ei 10
§ 35 Anwendung des BMSVG § 35. (1)Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr
§ 36 Sonderverträge § 36. (1)In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem 9
§ 36a Abschnitt Ia Verwaltungspraktikum Allgemeines § 36a. (1)Ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikantin
§ 36b Rechte des Verwaltungspraktikanten § 36b. (1)Der Verwaltungspraktikantin oder dem Verwaltungspraktikanten gebü
§ 36c Beendigung des Verwaltungspraktikums § 36c. (1)Das Verwaltungspraktikum endet 1. durch Tod, 2. durch einverstä
§ 36d Soziale Absicherung § 36d. (1)Verwaltungspraktikanten sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung n
§ 36e Verbot unentgeltlicher Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse § 36e. Die Begründung eines unentgeltlichen
§ 37 ABSCHNITT II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst Anwendungsbereich § 37. (1)Die
§ 37a Ausschreibung freier Planstellen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst § 37a. (1)Der Besetzung einer
§ 38 Zuordnung § 38. (1)Für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Vertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsg 4
§ 38a Dienstvertrag § 38a. (1)Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn
§ 39 Induktionsphase § 39. (1)Die Induktionsphase dient der berufsbegleitenden Einführung in das Lehramt. Die Vertr 2
§ 39a Mentorinnen und Mentoren § 39a. (1)Voraussetzung für die Einteilung zur Mentorin oder zum Mentor ist eine mind
§ 39b Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt § 39b. (1)Auf die studienbedingten
§ 39c Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien § 39c. (1)Die Vertragslehrperson hat die Absolvierung der päd
§ 40 Ausbildungsphase § 40. (1)Vertragslehrpersonen, die die Voraussetzungen für die Zuordnung in die Entlohnungsgr 1
§ 40a Dienstpflichten § 40a. (1)Die Vertragslehrperson ist zur gewissenhaften und engagierten Wahrnehmung der pädago
§ 40b Administration an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen § 40b. (1)An einer höheren oder selbstä
§ 41 Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung § 41. (1)Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Un
§ 41a Geheimhaltung, Meldepflichten, Nebenbeschäftigung § 41a. (1)Auf Lehrpersonen, die Privatschulen zur Dienstleis
§ 42 Sabbatical § 42. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden: 1. Di
§ 42a Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub, Dienstfreistellung mit einem Gemeindemandat § 42a. (1)An
§ 43 Verwendungsbezeichnung § 43. Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor
§ 43a Leitende Funktionen § 43a. (1)Leitende Funktionen sind die 1. einer Schulcluster-Leitung, 2. einer Schulleitun
§ 43b Schulcluster und Schulcluster-Leitung § 43b. (1)Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an de
§ 44a Pflichten und Rechte der Schulleitung § 44a. (1)Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der
§ 45 Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung § 45. (1)Wird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für
§ 45a Pflichten und Rechte der Abteilungs- und Fachvorstehung § 45a. (1)Vertragslehrpersonen in der Funktion Abteilu
§ 45b Mit der Leitung teilbetraute Vertragslehrperson § 45b. (1)Wird für eine Vertragslehrperson in der Funktion Sch
§ 46 Entgelt § 46. (1)Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt: i
§ 46a Dienstzulagen für bestimmte Funktionen § 46a. (1)Einer Vertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschläg
§ 46b Dienstzulage für Schulcluster-Leitung und Schulleitung § 46b. (1)Vertragslehrpersonen, die zur Schulcluster-Le
§ 46c Dienstzulage für Abteilungs- und Fachvorstehung § 46c. (1)Vertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungs
§ 46d Vertretungsabgeltung für Vertragslehrpersonen § 46d. Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Vertragslehrperson
§ 46e Fächervergütung § 46e. (1)Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn
§ 46f Dienstzulage für die Koordination im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik an der Bildungsdirektion § 46f.
§ 47 Vergütung für Mehrdienstleistung § 47. (1)Überschreitet die Vertragslehrperson durch dauernde Unterrichtsertei
§ 47a Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen § 47a. (1)Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mi
§ 47b Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen § 47b. (1)§ 63b Abs. 1 bis 3 GehG ist auf Vertragsleh
§ 47c Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule § 47c. (1)Die Verwendung einer Vertragslehrperson in der Somme
§ 47d Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Som
§ 48 Kündigung § 48. (1)Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Vertragsl
§ 48a Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen § 48a. (1)Der Besetzung einer freien S
§ 48b An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen § 48b. (1)Auf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen
§ 48c An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen § 48c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädago
§ 48d Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen § 48d. (1)Die sowohl am 30. September
§ 48e Abschnitt IIa Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen Anwendungsbereich § 48e. (1)Die Gruppe der
§ 48f Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung § 48f. (1)Die Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zu
§ 48g Dienstpflichten § 48g. (1)Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochsc
§ 48h Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung § 48h. (1)Der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertr
§ 48i Institutsleitung § 48i. (1)Für die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Päd
§ 48j Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke § 48j. (1)Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder
§ 48k Dienstzeit § 48k. (1)Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rekto
§ 48l Verwendungsbezeichnungen § 48l. (1)Vertragshochschullehrpersonen führen 1. in der Entlohnungsgruppe ph 1 die V
§ 48m Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene oder künstlerische Forschung § 48m. (1)Wirkt die Vertragshochschullehrpers
§ 48n Sonderbestimmungen § 48n. (1)Auf Vertragshochschullehrpersonen ist § 27a Abs. 4 nicht anzuwenden. (2)Auf die V
§ 48o Monatsentgelt und Dienstzulagen § 48o. (1)Auf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwende
§ 48p Lehrvergütung § 48p. (1)Der Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit
§ 48q Leistungsprämien § 48q. (1)Der Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien geza
§ 48r Abschnitt IIb Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements Ausschreibung, Besetzun
§ 48s Leitung einer Bildungsregion § 48s. (1)Einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungsregion obliegen die Entw
§ 48t Ausnahmebestimmungen § 48t. (1)Die Bestimmungen betreffend Dienstverhältnisse auf Probe sind auf Vertragsbedie
§ 48u Verwendungsbezeichnung § 48u. (1)Die oder der Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements führt die Verw
§ 48v Entgelt § 48v. (1)Das Monatsentgelt der oder des Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements beträgt: i
§ 48w Dienstzulage für die Leitung einer Bildungsregion § 48w. (1)Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitä
§ 48x Vergütung Schulqualitätsmanagement § 48x. (1)Der oder dem Vertragsbediensteten des Schulqualitätsmanagements g
§ 48y Vorübergehende Betrauung mit Aufgaben des Schulqualitätsmanagements § 48y. (1)Wird eine Lehrperson mit der Fun
§ 49a Abschnitt IIc Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten 1. Unte
§ 49b Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 49b. (1)Die Aufgaben der Universitätslehrer umfassen
§ 49c Vorgesetztenfunktion, Nebenbeschäftigung, Gutachten § 49c. (1)Universitätslehrer, die eine Vorgesetztenfunktio
§ 49d Freistellung § 49d. (1)Der Rektor kann Universitätslehrern für Forschungs- bzw. Lehrzwecke (für Zwecke der Ent
§ 49e Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre § 49e. (1)Ein Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtl
§ 49f 2. Unterabschnitt Professoren Dienstverhältnis § 49f. (1)Professoren üben die Funktion eines Universitätsprofe
§ 49g Verlängerung des Dienstverhältnisses § 49g. (1)Das zeitlich befristete Dienstverhältnis als Vertragsprofessor
§ 49h Besondere Aufgaben § 49h. (1)Der Professor hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften 1. sein
§ 49i Rechte § 49i. (1)Der Professor führt 1. im befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprof
§ 49j Entgelt § 49j. (1)Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und
§ 49k Abfertigung § 49k. (1)Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Vertragsprofessor ab
§ 49l 3. Unterabschnitt Assistenten Aufnahme § 49l. (1)Auf Assistenten ist der Abschnitt I mit Ausnahme der §§ 4 Abs
§ 49m Verwendungsdauer § 49m. (1)Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit 1
§ 49n Besondere Aufgaben § 49n. (1)Der Assistent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften an der
§ 49o Dienstzeit § 49o. (1)Die Dienstzeit ist vom Leiter der Organisationseinheit, der der Assistent zugeordnet ist,
§ 49p Rechte § 49p. (1)Der Assistent führt die Funktionsbezeichnung „Universitätsassistent“, der Assistent in ärztli
§ 49q Entgelt § 49q. (1)Das jährliche Bruttoentgelt bei Vollbeschäftigung beträgt 1. für Assistenten, die nicht von
§ 49r Abfertigung § 49r. (1)Bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gebührt dem Assistenten abweiche
§ 49s 4. Unterabschnitt Staff Scientists Allgemeines § 49s. (1)Staff Scientists sind Vertragsbedienstete des Bundes
§ 49t Sonderbestimmungen für die Überstellung von Assistenten § 49t. (1)Zum Staff Scientist darf ein Assistent (3. U
§ 49u Organisationsrechtliche Zuordnung und besondere Aufgaben § 49u. (1)Organisationsrechtlich sind Staff Scientist
§ 49v Entgelt § 49v. (1)Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe u1 beträgt: in der Entlohnungsstufe Euro 1 3 576,
§ 50 Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten Vertragslehrer §
§ 51 Vertragsassistenten § 51. (1)Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes. Auf sie ist der Abschnit 1
§ 52 Verwendungsdauer § 52. (1)Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist vorerst mit zwei Jahren zu befriste
§ 52a § 52a. (1)Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs J
§ 52b Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit § 52b. (1)Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seine
§ 53 Anwendung von Bestimmungen des BDG 1979 § 53. Von den für Universitätsassistenten geltenden Bestimmungen des 6
§ 54 Monatsentgelt § 54. Auf das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistentin oder des vollbeschäftigten
§ 54a Dienstzulage (Forschungszulage) § 54a. (1)Dem vollbeschäftigten Vertragsassistenten gebührt eine Dienstzulage
§ 54b Aufwandsentschädigung § 54b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hunder
§ 54c Abgeltung der Lehrtätigkeit § 54c. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuw
§ 54e Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenan
§ 54f Abfertigung des Vertragsassistenten § 54f. § 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Verwend
§ 55 Abschnitt IV Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
§ 55a Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 55a. (1)Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität
§ 56 Monatsentgelt § 56. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsdozenten beträgt: in der Entlohnungsstufe
§ 56a Dienstzulage (Forschungszulage) § 56a. (1)Dem vollbeschäftigten Vertragsdozenten gebührt eine Dienstzulage (Fo
§ 56b Aufwandsentschädigung § 56b. Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsä
§ 56c Abgeltung der Lehrtätigkeit § 56c. Dem Vertragsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltun
§ 56e Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenan
§ 57 Vertragsprofessoren Aufnahme § 57. (1)Vertragsprofessoren üben die Funktion eines Universitätsprofessors (§ 97
§ 57a Dienstvertrag und Funktionsbezeichnung § 57a. (1)Im Dienstvertrag sind die Fachbezeichnung und die Universität
§ 58 Entgelt § 58. (1)Das Entgelt des vollbeschäftigten Vertragsprofessors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgab
§ 58a Abgeltung der Lehrtätigkeit § 58a. Dem Vertragsprofessor gebührt für jedes Semester, in dem er Lehrveranstaltu
§ 58c Abfertigung § 58c. (1)Abweichend von § 84 Abs. 2 Z 1 gebührt dem Vertragsprofessor eine Abfertigung nach einer
§ 58d Abschnitt IVa Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation § 58d. (1)Dieser Abschnitt ist
§ 58e Entgelt § 58e. Für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation sind die §§ 48v und 48x anzuwenden.
§ 59 ABSCHNITT V Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich § 59. (1)De
§ 60 Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas K § 60. Die im § 231b BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 gere
§ 60a Verwendungsbezeichnungen § 60a. (1)Für die Vertragsbediensteten des Krankenpflegedienstes sind die in § 231c A
§ 61 Monatsentgelt des Entlohnungsschemas K § 61. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des
§ 62 Pflegedienst-Chargenzulage § 62. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-C
§ 63 Vergütung für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes § 63. (1)Den Vertragsbediensteten des Entlohnungss
§ 63a Abschnitt Va Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich § 63a. (1)Dieser
§ 63b § 63b. Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungser
§ 63c Verwendungsbezeichnungen § 63c. (1)Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sin
§ 63d Monatsentgelt des Entlohnungsschemas gk § 63d. (1)Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
§ 63e Erschwernis- und Gefahrenzulage § 63e. Auf Grund der mit der Tätigkeit im Bereich der Gesundheits- und Kranken
§ 64 Abschnitt VI Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes A
§ 65 Einteilung § 65. (1)Das Entlohnungsschema v umfaßt die Entlohnungsgruppen v1 bis v5, das Entlohnungsschema h u
§ 66 Verwendungsbeschränkungen während der Grundausbildung § 66. (1)Solange Vertragsbedienstete eine für ihre gegen 2
§ 67 Dienstliche Ausbildung § 67. (1)Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs.
§ 67a Verwendungsbezeichnungen § 67a. (1)Für die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes und des handwerklichen
§ 68 Zeitlich begrenzte Funktionen § 68. (1)Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die
§ 69 Einstufungsänderung als Folge einer Verwendungsänderung § 69. (1)Ändert sich die Verwendung des Vertragsbedien
§ 70 Kündigung § 70. (1)Dem Vertragsbediensteten, der nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden kann, ist vor der beabsicht
§ 71 Monatsentgelt der Entlohnungsschemata v und h § 71. (1)Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediens
§ 73 Funktionszulage § 73. (1)Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage
§ 74 Fixes Monatsentgelt § 74. (1)Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstel
§ 75 Ergänzungszulage aus Anlaß einer Einstufungsänderung § 75. (1)Wird ein Vertragsbediensteter in eine niedrigere 1
§ 76 Leistungsprämie § 76. (1)Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v oder h können jederzeit widerrufba
§ 77 Besonderer Vorbildungsausgleich in der Entlohnungsgruppe v1 § 77. (1)Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Ve
§ 78 Exekutivdienstzulage und Vergütungen § 78. § 40a Abs. 1 und 3 bis 5, § 40b Abs. 1 bis 5 und § 40c Abs. 1 bis 4
§ 78a Pensionskassenvorsorge § 78a. (1)Der Bund hat allen 1. Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h, 2
§ 79 ABSCHNITT VII Geheimhaltung seitens sonstiger Organe § 79. Für Organe, die mit Aufgaben der Bundesverwaltung b
§ 79a Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen 1. Unterabschnitt Allgemeine Übergangsbestimmungen Wahrnehmung der Dienst
§ 80 Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen § 80. Für Vertragsbedienstete, 1. deren Dienstverhältn
§ 81 Verjährung § 81. Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forde
§ 81a Vorschuss § 81a. § 25 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 ist auf Vorschüsse a
§ 82b Erholungsurlaub § 82b. (1)§ 27a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 ist auf Dienstver
§ 83 Karenzurlaub § 83. (1)Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in d
§ 83b Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004 § 83b. § 29c Abs. 4 Z 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 200
§ 84 Abfertigung § 84. (1)Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 1a bis 8 anz 2
§ 84a § 84a. Bei Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund nach dem 30. Juni 2007, auf das dieses Bundesgesetz anzuw
§ 84b Verwaltungspraktikum § 84b. Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind § 36a Ab
§ 84c Funktionszulage und Entfall der Ausbildungsphase § 84c. (1)Abweichend von § 73 Abs. 2a gebührt 1. Vertragsbedi
§ 85 2. Unterabschnitt Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfu
§ 86 Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst § 86. (1)Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II
§ 87 Vertragsbedienstete in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes § 87. (1)Einem Ver
§ 87a Vergütung für Kräfte für internationale Operationen § 87a. § 101a GehG ist auf Vertragsbedienstete, die gemäß
§ 88 Einstufung in die Entlohnungsschemata I und II § 88. Einstufungen auf Planstellen der Entlohnungsschemata I un
§ 89 Überleitung § 89. (1)Ein Vertragsbediensteter, der einer der Entlohnungsgruppen a bis e oder p 1 bis p 5 angeh
§ 89a Verwendungsbezeichnungen § 89a. (1)Für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II sind folgende Verw
§ 90 3. Unterabschnitt Vertragsbedienstete im Lehramt Anwendungsbereich § 90. (1)Die Bestimmungen dieses Unterabsch
§ 90a Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen für Vertragslehrer § 90a. (1)Der Besetzung einer freien Planste
§ 90b Dienstvertrag § 90b. (1)Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 2 Z 6), wenn seine Wochenstunden
§ 90c Einreihung in das Entlohnungsschema I L § 90c. (1)Die Vertragslehrer sind, sofern im § 90h nicht anderes besti
§ 90d Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L § 90d. (1)Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgrupp
§ 90e Monatsentgelt, Dienstzulagen, Erzieherzulage und Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika im Entlohnungs
§ 90f Überstellung § 90f. (1)Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema II L in ein anderes Entlohnungsschema
§ 90g § 90g. § 64a des Gehaltsgesetzes ist auf Lehrer an Volksschulen und Religionslehrer an Volksschulen des Entloh
§ 90h Einreihung in das Entlohnungsschema II L § 90h. (1)Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Vertr
§ 90i Vertretung § 90i. (1)Eine Vertretung gemäß § 90h Abs. 2 Z 1 liegt vor, wenn die vertretene Person 1. zur Gänze
§ 90j Dauer des Dienstverhältnisses im Entlohnungsschema II L § 90j. (1)Dienstverträge für Unterrichtstätigkeiten, d
§ 90k Gesamtverwendungsdauer im Entlohnungsschema II L für Lehrer in nicht gesicherter Verwendung § 90k. Die Zeiträu
§ 90l Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer § 90l. (1)In die im § 90c Abs. 3, im § 90k Abs. 1 und im § 91f angef
§ 90m Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L in das Entlohnungsschema I L § 90m. (1)Nach Ablauf
§ 90n Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L § 90n. (1)Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgru
§ 90o Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L § 90o. (1)Die Jahresentlohnung der Vertragslehrpersonen des Entlo
§ 90p Dienstzulagen und Erzieherzulage der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L § 90p. (1)Den nachstehend ange
§ 90q § 90q. (1)An Polytechnischen Schulen gebührt Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die in den Unterrich
§ 90r § 90r. (1)Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei V
§ 90s Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen § 90s. (1)Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilb
§ 90t Vergütungen und Abgeltungen § 90t. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der
§ 91 Vergütung für Mehrdienstleistung § 91. (1)Soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ist § 61 des G
§ 91a Ansprüche bei Dienstverhinderung § 91a. (1)Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L treten folgende
§ 91b Verwendungsbezeichnung § 91b. (1)Für Vertragslehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: 1
§ 91c Ferien und Urlaub § 91c. (1)An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer §
§ 91d Sabbatical § 91d. Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichu
§ 91e Dienstfreistellung für Gemeindemandatare § 91e. (1)§ 29g ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anz
§ 91f Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L § 91f. Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L
§ 91g Kündigung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L § 91g. (1)Die Kündigungsbeschränkung des § 32 Abs. 4
§ 91h § 91h. (1)Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas I, auf den § 90g anzuwen
§ 91i § 91i. (1)§ 90c Abs. 2 und 3 sowie § 91f sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die 1. schon vor dem 1. Jän
§ 91j § 91j. Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichk
§ 91k Lehrer an Akademien für Sozialarbeit § 91k. (1)§ 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohn
§ 91l Abfertigung der Vertragslehrer § 91l. (1)§ 84 Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf d
§ 92d 3a. Unterabschnitt Vertragshochschullehrpersonen Lehrvergütung § 92d. (1)Auf Vertragshochschullehrpersonen der
§ 92e Zeitkonto § 92e. Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten
§ 93 4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K Überleitung § 93. Ein Vertragsbediensteter, der
§ 94 Sonderausbildung § 94. (1)Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungss
§ 94a 5. Unterabschnitt Bundesbesoldungsreform 2015 Überleitung bestehender Dienstverhältnisse, Gruppenüberleitung §
§ 94b Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 94b. (1)Bei Vertragsbediensteten, 1. deren Dienstverhältnis zum Bund am
§ 94c Vergleichsstichtag § 94c. (1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermit
§ 94d Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 94d. (1)Bei Vertragsbediensteten, 1. deren erstmalige F 1
§ 94e 6. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Diens
§ 95 Abschnitt IX Schlussbestimmungen Sonderverträge und Teuerungszulage § 95. (1)Das monatliche Sonderentgelt jene
§ 95a Einmalzahlung § 95a. (1)Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 € 1. dem Vertragsbediensteten, we
§ 96b Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz § 96b. Die dem Dienstgeber Republik Österreich zentral z
§ 96c Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes § 96c. Abschnitt V ist nur auf jene Ve
§ 97 Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 97. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen w
§ 97a Mitwirkungsbefugnisse § 97a. Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bun
§ 98 Vollziehung § 98. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch
§ 99 Inkrafttreten § 99. (1)Dieses Bundesgesetz tritt einen Monat nach seiner Kundmachung in Kraft. Die auf Grund d
§ 100 Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes § 100. (1)Es treten in Kraft: 1. § 41 Abs. 5 bis 12, § 44a 1
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 464/1969, zu § 35, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Hat ein Vertragsbediensteter aus dem
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 319/1973, zu § 1, BGBl. Nr. 86/1948) Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist i
Art. 3 Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 663/1977, zu § 40, BGBl. Nr. 86/1948) (1)(Anm.: Gegenstandslos) (2)Aufnahmen
Art. 3 Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 54a und 54b, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Eine Dienstzulage (Forschu
Art. 4 Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 54a und 54b, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Bei Hochschullehrern, Vertr
Art. 5 Artikel V (Anm.: aus BGBl. Nr. 165/1961, zu § 22, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Die Bestimmungen der auf Grund des § 2
Art. 6 Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 307/1981, zu den §§ 13 und 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948) Die §§ 186 bis 188, 1
Art. 6 Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1983, zu den §§ 15, 44a und 41, BGBl. Nr. 86/1948) (1)(Anm.: aufgehoben du
Art. 6 Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 573/1985, zu § 41, BGBl. Nr. 86/1948) Art. VIII der 44. Gehaltsgesetz-Novelle,
Art. 7 Artikel VII (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Lehrern an Volksschulen der V
Art. 8 Artikel VIII (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Lehrern an Volksschulen des
Art. 9 Artikel IX (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Lehrern an Volksschulen des En
Art. 10 Artikel X Übergangsbestimmungen für Bedienstete in einem vertraglichen Dienstverhältnis an Universitäten (Hoch 5
Art. 10 Artikel X (Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu den §§ 4, 32 und 40, BGBl. Nr. 86/1948) (1)Solange geeignete Lehre
Art. 10 Artikel X (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 41 Abs. 1, BGBl. Nr. 86/1948) Ergänzungszulagen gemäß Artikel VI
Art. 11 Artikel XI (Anm.: aus BGBl. Nr. 372/1989, zu § 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948) (1)(Anm.: aufgehoben durch BGBl.
Art. 16 Artikel 16 Austrittszeitpunkt (Anm.: aus BGBl. I Nr. 25/2019, zu § 100, BGBl. Nr. 86/1948) Erfolgt der Austrit
Art. 24 Artikel XXIV Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 26, 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55,
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus
Anl. 2 Anlage 2 zu § 38 (1)Das Lehramtsstudium im Bereich der Allgemeinbildung hat einen Arbeitsaufwand von zumindest
Anl. 3 Anlage 3 zu § 40a 1. Verwaltung von Lehrmittelsammlungen im Sinne des § 52 SchUG 2. Wahrnehmung der Aufgaben d