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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.1995

VBG § 62

Pflegedienst-Chargenzulage § 62. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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