VBG § 62
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 62.
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.