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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.10.1996

VBG § 54b

Aufwandsentschädigung § 54b. Dem Vertragsassistenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für 1. vollbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 3,50 vH, 2. teilbeschäftigte Vertragsassistenten ............... 1,75 vH.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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