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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 22.09.1996

ArbVG § 184

Tätigkeitsdauer § 184. (1)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung. (2)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet 1. wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt; 2. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt; 3. wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen; 4. mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird; 5. in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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