ArbVG § 184
Tätigkeitsdauer
§ 184.
(1)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.
(2)Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet
1.
wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;
2.
wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt;
3.
wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
4.
mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
5.
in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.