ArbVG § 187
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 187.
Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine schriftliche Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Betriebsrates oder über die Durchführungsmodalitäten eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.