VBG § 97
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 97.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.