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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.1999

VBG § 97

Verweisungen auf andere Bundesgesetze § 97. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese - sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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