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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.1999

VBG § 81

Verjährung § 81. Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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