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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.1999

VBG § 93

4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K Überleitung § 93. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 - allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 - erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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