StVO 1960 § 6
§ 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.
Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.