Straßenverkehrsordnung 1960
150 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.
| Paragraf | Anfang | Rechtssätze |
|---|---|---|
| § 1 | I. ABSCHNITT. Allgemeines. § 1. Geltungsbereich. (1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verk | 10 |
| § 2 | § 2. Begriffsbestimmungen. (1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder | |
| § 3 | § 3. Vertrauensgrundsatz. (1)Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rück | |
| § 4 | § 4. Verkehrsunfälle. (1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem | |
| § 5 | § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. (1)Wer sich in einem durch Alkohol od | 1 |
| § 5a | § 5a. (1)(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt | |
| § 5b | Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung § 5b. (1)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sic | |
| § 6 | § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge. Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenb | |
| § 7 | II. ABSCHNITT. Fahrregeln. § 7. Allgemeine Fahrordnung. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus di | 21 |
| § 8 | § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen. (1)Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Hand | 1 |
| § 8a | Fahrordnung auf Radfahranlagen § 8a. (1)Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofer | |
| § 8b | § 8b. (1)In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es v | |
| § 9 | § 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen. (1)Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 | 9 |
| § 10 | § 10. Ausweichen. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreich | 15 |
| § 11 | § 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtr | 19 |
| § 12 | § 12. Einordnen. (1)Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, n | 13 |
| § 13 | § 13. Einbiegen, Einfahren und Ausfahren. (1)Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen | 1 |
| § 14 | § 14. Umkehren und Rückwärtsfahren. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch | 6 |
| § 15 | § 15. Überholen. (1)Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen | 9 |
| § 16 | § 16. Überholverbote. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, ins | 11 |
| § 17 | § 17. Vorbeifahren. (1)Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere e | 2 |
| § 18 | § 18. Hintereinanderfahren. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ih | 1 |
| § 19 | § 19. Vorrang. (1)Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimm | 35 |
| § 20 | § 20. Fahrgeschwindigkeit. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch | 49 |
| § 21 | § 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit. (1)Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines | 3 |
| § 22 | § 22. Warnzeichen. (1)Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßen | 4 |
| § 23 | § 23. Halten und Parken. (1)Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die best | 3 |
| § 24 | § 24. Halte- und Parkverbote. (1)Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens | |
| § 25 | § 25. Kurzparkzonen (1)Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse | 1 |
| § 26 | III. ABSCHNITT Bevorzugte Straßenbenützer. § 26. Einsatzfahrzeuge. (1)Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den | 9 |
| § 26a | § 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst (1)Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des | |
| § 27 | § 27. Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (1)Die Lenker von Fahrzeugen des Stra | |
| § 28 | § 28. Schienenfahrzeuge. (1)Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen | 3 |
| § 29 | § 29. Geschlossene Züge von Straßenbenützern. (1)Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder- | |
| § 29a | § 29a. Kinder (1)Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Grupp | |
| § 29b | Menschen mit Behinderungen § 29b. (1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehinder | |
| § 30 | § 30. Wirtschaftsfuhren. (1)Als Wirtschaftsfuhre gilt die Beförderung von Gütern im Betriebe eines land- und f | |
| § 31 | IV. ABSCHNITT. Regelung und Sicherung des Verkehrs. A. Gemeinsame Bestimmungen. § 31. Einrichtungen zur Regelu | |
| § 32 | § 32. Anbringungspflicht und Kosten. (1)Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern | 1 |
| § 33 | § 33. Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (1)Ist die Anbringun | |
| § 34 | § 34. Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. (1)Der Bundesminister für Innovat | |
| § 35 | § 35. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. (1)Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehr | |
| § 36 | B. Armzeichen und Lichtzeichen. § 36. Zeichengebung. (1)Die Behörde hat zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigke | 2 |
| § 37 | § 37. Bedeutung der Armzeichen. (1)Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach | 1 |
| § 38 | § 38. Bedeutung der Lichtzeichen (1)Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z | 10 |
| § 39 | § 39. Anordnung der Lichtzeichen (1)Die Lichtzeichen sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot, | |
| § 40 | § 40. Signalscheiben. (1)Die Zeichen „Halt“ oder „Freie Fahrt“ nach den §§ 37 Abs. 3 und 5 und 38 Abs. 4 und 5 | |
| § 41 | § 41. Hilfszeichen. (1)Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der St | |
| § 42 | C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs. § 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (1)An Samstagen von | |
| § 43 | § 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise. (1)Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Str | 3 |
| § 44 | § 44. Kundmachung der Verordnungen. (1)Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgend | 2 |
| § 44a | § 44a. Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen (1)Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Ver | |
| § 44b | § 44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (1)Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßen | |
| § 44c | Verkehrsbeeinflussung § 44c. (1)Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall be | |
| § 44d | Pannenstreifenfreigabe § 44d. (1)Auf einer gemäß § 43 Abs. 3 lit. d verordneten Autobahnstrecke oder auf Teile | |
| § 45 | § 45. Ausnahmen in Einzelfällen. (1)Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit e | |
| § 46 | § 46. Autobahnen. (1)Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit | 4 |
| § 47 | Autostraßen § 47. Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen B | |
| § 48 | D. Straßenverkehrszeichen. § 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen. (1)Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, | |
| § 49 | § 49. Allgemeines über Gefahrenzeichen. (1)Die Gefahrenzeichen kündigen an, daß sich in der Fahrtrichtung auf | 1 |
| § 50 | § 50. Die Gefahrenzeichen. Die Gefahrenzeichen sind 1. „QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“ Dieses Zeichen zeigt Hind | 6 |
| § 51 | § 51. Allgemeines über Vorschriftszeichen. (1)Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, | |
| § 52 | § 52. Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, b) Gebotszeich | 13 |
| § 53 | § 53. Die Hinweiszeichen (1)Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind d | |
| § 54 | § 54. Zusatztafeln. (1)Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § | 2 |
| § 55 | E. Verkehrsleiteinrichtungen. § 55. Bodenmarkierungen auf der Straße. (1)Zur Sicherung, Leitung und Ordnung de | 2 |
| § 56 | § 56. Schutzwegmarkierungen. (1)In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zu | |
| § 56a | § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen (1)Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzei | |
| § 57 | § 57. Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn (1)Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße kön | |
| § 58 | V. ABSCHNITT. Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr. § 58. Lenker von Fahrzeugen. (1)Unbeschadet de | 6 |
| § 59 | § 59. Verbot des Lenkens von Fahrzeugen. (1)Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne | |
| § 60 | § 60. Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge. (1)Ein Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so | 4 |
| § 61 | § 61. Verwahrung der Ladung. (1)Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht be | 2 |
| § 62 | § 62. Ladetätigkeit. (1)Durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen | 1 |
| § 64 | § 64. Sportliche Veranstaltungen auf Straßen. (1)Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, | |
| § 65 | VI. ABSCHNITT. Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Miniro | 1 |
| § 66 | Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen § 66. (1)Fahrräder müssen der Größe des Benüt | 1 |
| § 67 | Fahrradstraße § 67. (1)Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, i | |
| § 68 | § 68. Fahrradverkehr (1)Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die R | 2 |
| § 68a | Rollerfahren § 68a. (1)Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfa | |
| § 69 | § 69. Motorfahrräder (1)Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen. (2)Für die Lenker von | |
| § 70 | VII. ABSCHNITT. Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr. § 70. Lenkung von Fuhrwerken. (1)Der Lenker e | |
| § 71 | § 71. Maße und Gewichte. (1)Die Länge eines Fuhrwerkes darf bei Möbel-, Theaterkulissen- und Langgutwagen ohne | |
| § 72 | § 72. Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes. (1)Der Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugm | |
| § 73 | § 73. Beleuchtung des Fuhrwerkes. (1)Zur Beleuchtung eines Fuhrwerkes (§ 60) sind zwei Lampen zu verwenden, di | |
| § 74 | § 74. Bespannung. (1)Die Zugtiere müssen zum Ziehen des Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere | |
| § 75 | § 75. Ankoppeln. (1)An ein Fuhrwerk darf nur ein weiteres Fuhrwerk angekoppelt werden. Dies gilt jedoch nur da | |
| § 76 | VIII. ABSCHNITT. Fußgängerverkehr. § 76. Fußverkehr (1)Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstü | 27 |
| § 76a | § 76a. Fußgängerzone (1)Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, | 1 |
| § 76b | § 76b. Wohnstraße (1)Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, ins | |
| § 76c | Begegnungszonen § 76c. (1)Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs | |
| § 76d | § 76d. Schulstraße (1)Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, in | |
| § 77 | § 77. Geschlossene Züge von Fußgängern. (1)Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene Verbänd | |
| § 78 | § 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten: a) a | |
| § 79 | IX. ABSCHNITT. Verkehr nicht eingespannter Tiere. § 79. Reiten. (1)Reiter müssen körperlich geeignet und des R | |
| § 80 | § 80. Viehtrieb. (1)Treiber und Führer von Vieh müssen im Hinblick auf die Anzahl und die Art der Tiere sowie | |
| § 81 | § 81. Weiden an Straßen. (1)Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen wei | |
| § 82 | X. ABSCHNITT. Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken. § 82. Bewilligungspflicht. (1)Für die Benützun | 3 |
| § 83 | § 83. Prüfung des Vorhabens. (1)Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme | 1 |
| § 84 | § 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes. (1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, | |
| § 85 | § 85. Ausübung von Erwerbstätigkeiten. (1)Die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist b | |
| § 86 | § 86. Umzüge. Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvor | |
| § 87 | § 87. Wintersport auf Straßen. (1)Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen ist die A | |
| § 88 | § 88. Spielen auf Straßen. (1)Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen | |
| § 88a | Rollschuhfahren § 88a. (1)Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahr | 1 |
| § 89 | XI. ABSCHNITT. Verkehrserschwernisse. § 89. Kennzeichnung von Verkehrshindernissen (1)Gegenstände, die auf der | 10 |
| § 89a | § 89a. Entfernung von Hindernissen. (1)Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere | |
| § 90 | § 90. Arbeiten auf oder neben der Straße. (1)Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr | 3 |
| § 91 | § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. (1)Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, St | |
| § 92 | § 92. Verunreinigung der Straße. (1)Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunre | |
| § 93 | § 93. Pflichten der Anrainer. (1)Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer | 25 |
| § 94 | XII. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter. Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und | 1 |
| § 94a | § 94a. Zuständigkeit der Landesregierung (1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine | |
| § 94b | § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der A | |
| § 94c | § 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde (1)Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksv | |
| § 94d | § 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden | |
| § 94e | § 94e. Verordnungen Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infr | |
| § 94f | § 94f. Mitwirkung (1)Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemä | |
| § 95 | § 95. Landespolizeidirektionen. (1)Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Siche | |
| § 96 | § 96. Besondere Rechte und Pflichten der Behörde. (1)Ereignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke, unter | |
| § 97 | § 97. Organe der Straßenaufsicht (1)Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Fall | |
| § 97a | § 97a. Sicherung des Schulweges. (1)Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kinder | |
| § 98 | § 98. Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters (1)Der Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimm | 3 |
| § 98a | XIII. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einr | |
| § 98b | Punktuelle Geschwindigkeitsmessung § 98b. (1)Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung ein | |
| § 98c | Abstandsmessung § 98c. (1)Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erfor | |
| § 98d | Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen § 98d. (1)Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung eine | |
| § 98e | Überwachung aus Fahrzeugen § 98e. (1)Die Behörde darf die 1. bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahr | |
| § 98f | Verkehrsbeobachtung § 98f. (1)Soweit dies 1. für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherhe | |
| § 98g | Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen § 98g. (1)Die Behörde darf durch Verwendung bildvera | |
| § 98h | Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle § 98h. (1)Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Z | |
| § 99 | § 99. Strafbestimmungen. (1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis | |
| § 99a | Vorläufige Beschlagnahme § 99a. (1)Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssic | |
| § 99b | Beschlagnahme § 99b. (1)Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschla | |
| § 99c | Verfall § 99c. (1)Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeu | |
| § 99d | Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen § 99d. (1)Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte | |
| § 100 | § 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren. (1)Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 9 | |
| § 101 | § 101. Verkehrsunterricht. (1)Wer als Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes be | |
| § 102 | § 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften. Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetz | |
| § 102a | Verweisungen § 102a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind | |
| § 103 | § 103. Inkrafttreten und Aufhebung. (1)Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt | |
| § 104 | § 104. Übergangsbestimmungen. (1)Soweit die bisher in Verwendung stehenden Einrichtungen zur Regelung und Sich | |
| § 105 | § 105. Vollziehung. (1)Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Innovation, Mobi | |
| § 106 | Bezugnahme auf Richtlinien § 106. Durch dieses Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/ | |
| Art. 2 | Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 86/1989, zu § 38, BGBl. Nr. 159/1960) Art. II Abs. 1 der 10. StVO-Novelle, BGB | |
| Art. 2 | Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 174/1983, zu den §§ 38, 48 bis 57 und 66, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Verkehrslicht | |
| Art. 2 | Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 275/1982, zu den §§ 25 und 55, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Straßenverkehrszeichen, | |
| Art. 2 | Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den §§ 94a und 97, BGBl. Nr. 159/1960) Falls die Landesregierung | 28 |
| Art. 3 | Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu § 94a, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Ordnet die Landesregierung den Ein | 28 |
| Art. 4 | Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 274/1971, zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Wird die Anzeige wegen eines Verkeh |