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Gesetze · StVO 1960

Straßenverkehrsordnung 1960

150 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 1 I. ABSCHNITT. Allgemeines. § 1. Geltungsbereich. (1)Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verk 10
§ 2 § 2. Begriffsbestimmungen. (1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Straße: eine für den Fußgänger- oder
§ 3 § 3. Vertrauensgrundsatz. (1)Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rück
§ 4 § 4. Verkehrsunfälle. (1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem
§ 5 § 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol. (1)Wer sich in einem durch Alkohol od 1
§ 5a § 5a. (1)(Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt
§ 5b Zwangsmaßnahmen bei Alkoholisierung § 5b. (1)Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sic
§ 6 § 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge. Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenb
§ 7 II. ABSCHNITT. Fahrregeln. § 7. Allgemeine Fahrordnung. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus di 21
§ 8 § 8. Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen. (1)Nebenfahrbahnen sind zum Ziehen oder Schieben von Hand 1
§ 8a Fahrordnung auf Radfahranlagen § 8a. (1)Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofer
§ 8b § 8b. (1)In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet sind, ist es v
§ 9 § 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen. (1)Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 9
§ 10 § 10. Ausweichen. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem entgegenkommenden Fahrzeug rechtzeitig und ausreich 15
§ 11 § 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtr 19
§ 12 § 12. Einordnen. (1)Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, n 13
§ 13 § 13. Einbiegen, Einfahren und Ausfahren. (1)Nach rechts ist in kurzem, nach links in weitem Bogen einzubiegen 1
§ 14 § 14. Umkehren und Rückwärtsfahren. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch 6
§ 15 § 15. Überholen. (1)Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen 9
§ 16 § 16. Überholverbote. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen: a) wenn andere Straßenbenützer, ins 11
§ 17 § 17. Vorbeifahren. (1)Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere e 2
§ 18 § 18. Hintereinanderfahren. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ih 1
§ 19 § 19. Vorrang. (1)Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimm 35
§ 20 § 20. Fahrgeschwindigkeit. (1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch 49
§ 21 § 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit. (1)Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines 3
§ 22 § 22. Warnzeichen. (1)Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, hat der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßen 4
§ 23 § 23. Halten und Parken. (1)Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die best 3
§ 24 § 24. Halte- und Parkverbote. (1)Das Halten und das Parken ist verboten: a) im Bereich des Vorschriftszeichens
§ 25 § 25. Kurzparkzonen (1)Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse 1
§ 26 III. ABSCHNITT Bevorzugte Straßenbenützer. § 26. Einsatzfahrzeuge. (1)Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den 9
§ 26a § 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst (1)Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des
§ 27 § 27. Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung (1)Die Lenker von Fahrzeugen des Stra
§ 28 § 28. Schienenfahrzeuge. (1)Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen 3
§ 29 § 29. Geschlossene Züge von Straßenbenützern. (1)Geschlossene Züge von Straßenbenützern, insbesondere Kinder-
§ 29a § 29a. Kinder (1)Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Grupp
§ 29b Menschen mit Behinderungen § 29b. (1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehinder
§ 30 § 30. Wirtschaftsfuhren. (1)Als Wirtschaftsfuhre gilt die Beförderung von Gütern im Betriebe eines land- und f
§ 31 IV. ABSCHNITT. Regelung und Sicherung des Verkehrs. A. Gemeinsame Bestimmungen. § 31. Einrichtungen zur Regelu
§ 32 § 32. Anbringungspflicht und Kosten. (1)Die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs sind, sofern 1
§ 33 § 33. Einrichtungen auf benachbarten Grundstücken zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (1)Ist die Anbringun
§ 34 § 34. Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs. (1)Der Bundesminister für Innovat
§ 35 § 35. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen. (1)Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehr
§ 36 B. Armzeichen und Lichtzeichen. § 36. Zeichengebung. (1)Die Behörde hat zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigke 2
§ 37 § 37. Bedeutung der Armzeichen. (1)Hält ein auf der Fahrbahn stehender Verkehrsposten einen Arm senkrecht nach 1
§ 38 § 38. Bedeutung der Lichtzeichen (1)Gelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z 10
§ 39 § 39. Anordnung der Lichtzeichen (1)Die Lichtzeichen sind entweder untereinander in der Reihenfolge oben rot,
§ 40 § 40. Signalscheiben. (1)Die Zeichen „Halt“ oder „Freie Fahrt“ nach den §§ 37 Abs. 3 und 5 und 38 Abs. 4 und 5
§ 41 § 41. Hilfszeichen. (1)Wird der Verkehr durch Armzeichen oder Lichtzeichen geregelt, so sind die Organe der St
§ 42 C. Allgemeine Regelung und Sicherung des Verkehrs. § 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (1)An Samstagen von
§ 43 § 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise. (1)Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Str 3
§ 44 § 44. Kundmachung der Verordnungen. (1)Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgend 2
§ 44a § 44a. Vorbereitende Verkehrsmaßnahmen (1)Wenn auf Grund von Verkehrsbeobachtungen, Verkehrszählungen oder Ver
§ 44b § 44b. Unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (1)Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßen
§ 44c Verkehrsbeeinflussung § 44c. (1)Die Behörde kann für eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke für den Fall be
§ 44d Pannenstreifenfreigabe § 44d. (1)Auf einer gemäß § 43 Abs. 3 lit. d verordneten Autobahnstrecke oder auf Teile
§ 45 § 45. Ausnahmen in Einzelfällen. (1)Die Behörde kann auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit e
§ 46 § 46. Autobahnen. (1)Autobahnen dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit 4
§ 47 Autostraßen § 47. Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen B
§ 48 D. Straßenverkehrszeichen. § 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen. (1)Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50,
§ 49 § 49. Allgemeines über Gefahrenzeichen. (1)Die Gefahrenzeichen kündigen an, daß sich in der Fahrtrichtung auf 1
§ 50 § 50. Die Gefahrenzeichen. Die Gefahrenzeichen sind 1. „QUERRINNE“ oder „AUFWÖLBUNG“ Dieses Zeichen zeigt Hind 6
§ 51 § 51. Allgemeines über Vorschriftszeichen. (1)Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten,
§ 52 § 52. Die Vorschriftszeichen Die Vorschriftszeichen sind a) Verbots- oder Beschränkungszeichen, b) Gebotszeich 13
§ 53 § 53. Die Hinweiszeichen (1)Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind d
§ 54 § 54. Zusatztafeln. (1)Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 2
§ 55 E. Verkehrsleiteinrichtungen. § 55. Bodenmarkierungen auf der Straße. (1)Zur Sicherung, Leitung und Ordnung de 2
§ 56 § 56. Schutzwegmarkierungen. (1)In Ortsgebieten sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzeichen zu
§ 56a § 56a. Radfahrerüberfahrtmarkierungen (1)Im Ortsgebiet sind auf Straßenstellen, wo ständig betriebene Lichtzei
§ 57 § 57. Einrichtungen neben und auf der Fahrbahn (1)Zur besseren Kenntlichmachung des Verlaufes einer Straße kön
§ 58 V. ABSCHNITT. Allgemeine Vorschriften über den Fahrzeugverkehr. § 58. Lenker von Fahrzeugen. (1)Unbeschadet de 6
§ 59 § 59. Verbot des Lenkens von Fahrzeugen. (1)Die Behörde hat einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne
§ 60 § 60. Zustand und Beleuchtung der Fahrzeuge. (1)Ein Fahrzeug darf auf Straßen nur verwendet werden, wenn es so 4
§ 61 § 61. Verwahrung der Ladung. (1)Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, daß sein sicherer Betrieb nicht be 2
§ 62 § 62. Ladetätigkeit. (1)Durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen 1
§ 64 § 64. Sportliche Veranstaltungen auf Straßen. (1)Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen,
§ 65 VI. ABSCHNITT. Besondere Vorschriften für den Verkehr mit Fahrrädern, elektrisch betriebenen Klein- und Miniro 1
§ 66 Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen § 66. (1)Fahrräder müssen der Größe des Benüt 1
§ 67 Fahrradstraße § 67. (1)Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, i
§ 68 § 68. Fahrradverkehr (1)Auf Straßen mit einer Radfahranlage ist mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger die R 2
§ 68a Rollerfahren § 68a. (1)Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfa
§ 69 § 69. Motorfahrräder (1)Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen. (2)Für die Lenker von
§ 70 VII. ABSCHNITT. Besondere Vorschriften für den Fuhrwerksverkehr. § 70. Lenkung von Fuhrwerken. (1)Der Lenker e
§ 71 § 71. Maße und Gewichte. (1)Die Länge eines Fuhrwerkes darf bei Möbel-, Theaterkulissen- und Langgutwagen ohne
§ 72 § 72. Beschaffenheit und Ausstattung des Fuhrwerkes. (1)Der Lenker eines Fuhrwerkes, das nicht durch eine Zugm
§ 73 § 73. Beleuchtung des Fuhrwerkes. (1)Zur Beleuchtung eines Fuhrwerkes (§ 60) sind zwei Lampen zu verwenden, di
§ 74 § 74. Bespannung. (1)Die Zugtiere müssen zum Ziehen des Fuhrwerkes tauglich sein. Lahme oder übermüdete Tiere
§ 75 § 75. Ankoppeln. (1)An ein Fuhrwerk darf nur ein weiteres Fuhrwerk angekoppelt werden. Dies gilt jedoch nur da
§ 76 VIII. ABSCHNITT. Fußgängerverkehr. § 76. Fußverkehr (1)Fußgänger haben, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstü 27
§ 76a § 76a. Fußgängerzone (1)Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, 1
§ 76b § 76b. Wohnstraße (1)Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, ins
§ 76c Begegnungszonen § 76c. (1)Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs
§ 76d § 76d. Schulstraße (1)Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, in
§ 77 § 77. Geschlossene Züge von Fußgängern. (1)Geschlossene Züge von Fußgängern, insbesondere geschlossene Verbänd
§ 78 § 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten: a) a
§ 79 IX. ABSCHNITT. Verkehr nicht eingespannter Tiere. § 79. Reiten. (1)Reiter müssen körperlich geeignet und des R
§ 80 § 80. Viehtrieb. (1)Treiber und Führer von Vieh müssen im Hinblick auf die Anzahl und die Art der Tiere sowie
§ 81 § 81. Weiden an Straßen. (1)Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen wei
§ 82 X. ABSCHNITT. Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken. § 82. Bewilligungspflicht. (1)Für die Benützun 3
§ 83 § 83. Prüfung des Vorhabens. (1)Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme 1
§ 84 § 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes. (1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden,
§ 85 § 85. Ausübung von Erwerbstätigkeiten. (1)Die Ausübung von Erwerbstätigkeiten im Umherziehen auf Straßen ist b
§ 86 § 86. Umzüge. Sofern eine Benützung der Straße hiefür in Betracht kommt, sind, unbeschadet sonstiger Rechtsvor
§ 87 § 87. Wintersport auf Straßen. (1)Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen ist die A
§ 88 § 88. Spielen auf Straßen. (1)Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art verboten; dies gilt nicht für Wohnstraßen
§ 88a Rollschuhfahren § 88a. (1)Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen erlaubt. Das Befahr 1
§ 89 XI. ABSCHNITT. Verkehrserschwernisse. § 89. Kennzeichnung von Verkehrshindernissen (1)Gegenstände, die auf der 10
§ 89a § 89a. Entfernung von Hindernissen. (1)Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, daß Steine oder andere
§ 90 § 90. Arbeiten auf oder neben der Straße. (1)Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr 3
§ 91 § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. (1)Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, St
§ 92 § 92. Verunreinigung der Straße. (1)Jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunre
§ 93 § 93. Pflichten der Anrainer. (1)Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer 25
§ 94 XII. ABSCHNITT. Behörden und Straßenerhalter. Zuständigkeit des Bundesministers für Innovation, Mobilität und 1
§ 94a § 94a. Zuständigkeit der Landesregierung (1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich nicht eine
§ 94b § 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde (1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der A
§ 94c § 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde (1)Die Landesregierung kann durch Verordnung von der Bezirksv
§ 94d § 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden
§ 94e § 94e. Verordnungen Soweit Verordnungen nicht gemäß § 94 vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infr
§ 94f § 94f. Mitwirkung (1)Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemä
§ 95 § 95. Landespolizeidirektionen. (1)Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Siche
§ 96 § 96. Besondere Rechte und Pflichten der Behörde. (1)Ereignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke, unter
§ 97 § 97. Organe der Straßenaufsicht (1)Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Fall
§ 97a § 97a. Sicherung des Schulweges. (1)Die Behörde kann auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leitung eines Kinder
§ 98 § 98. Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters (1)Der Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimm 3
§ 98a XIII. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einr
§ 98b Punktuelle Geschwindigkeitsmessung § 98b. (1)Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung ein
§ 98c Abstandsmessung § 98c. (1)Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erfor
§ 98d Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen § 98d. (1)Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung eine
§ 98e Überwachung aus Fahrzeugen § 98e. (1)Die Behörde darf die 1. bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahr
§ 98f Verkehrsbeobachtung § 98f. (1)Soweit dies 1. für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherhe
§ 98g Zulässige Weiterverwendung von Daten in bestimmten Fällen § 98g. (1)Die Behörde darf durch Verwendung bildvera
§ 98h Automationsunterstützte Zufahrtskontrolle § 98h. (1)Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung von Z
§ 99 § 99. Strafbestimmungen. (1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis
§ 99a Vorläufige Beschlagnahme § 99a. (1)Die Organe der Straßenaufsicht haben unter Bedachtnahme auf die Verkehrssic
§ 99b Beschlagnahme § 99b. (1)Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit mit Bescheid die Beschla
§ 99c Verfall § 99c. (1)Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeu
§ 99d Herausgabe von beschlagnahmten Fahrzeugen § 99d. (1)Weist eine vom Lenker verschiedene Person dingliche Rechte
§ 100 § 100. Besondere Vorschriften für das Strafverfahren. (1)Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 9
§ 101 § 101. Verkehrsunterricht. (1)Wer als Lenker eines Fahrzeuges wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes be
§ 102 § 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften. Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetz
§ 102a Verweisungen § 102a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
§ 103 § 103. Inkrafttreten und Aufhebung. (1)Dieses Bundesgesetz tritt, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt
§ 104 § 104. Übergangsbestimmungen. (1)Soweit die bisher in Verwendung stehenden Einrichtungen zur Regelung und Sich
§ 105 § 105. Vollziehung. (1)Mit der Vollziehung der §§ 4 Abs. 5b und 95 ist der Bundesminister für Innovation, Mobi
§ 106 Bezugnahme auf Richtlinien § 106. Durch dieses Bundesgesetz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 86/1989, zu § 38, BGBl. Nr. 159/1960) Art. II Abs. 1 der 10. StVO-Novelle, BGB
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 174/1983, zu den §§ 38, 48 bis 57 und 66, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Verkehrslicht
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 275/1982, zu den §§ 25 und 55, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Straßenverkehrszeichen,
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu den §§ 94a und 97, BGBl. Nr. 159/1960) Falls die Landesregierung 28
Art. 3 Artikel III (Anm.: aus BGBl. Nr. 209/1969, zu § 94a, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Ordnet die Landesregierung den Ein 28
Art. 4 Artikel IV (Anm.: aus BGBl. Nr. 274/1971, zu § 100, BGBl. Nr. 159/1960) (1)Wird die Anzeige wegen eines Verkeh