Zum Inhalt springen
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 31.03.1979

WGG Art. 1 § 32

Örtliche Zuständigkeit § 32. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail