Zum Inhalt springen
Gesetze · WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

82 Paragrafen in geltender Fassung. Paragrafen mit Entscheidungen sind markiert.

ParagrafAnfangRechtssätze
§ 16 VII. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 340/1987, zu den §§ 15 und 20, BGBl. Nr.
§ 29 VIII. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 827/1992, zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979)
Art. 1 § 1 ARTIKEL I Gegenstand und Anwendungsbereich des Gesetzes § 1. (1)Bauvereinigungen in den Rechtsformen einer Gen
Art. 1 § 10 Vermögensrechtliche Behandlung der Mitglieder § 10. (1)Vom Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Gewinnrü
Art. 1 § 10a Erwerb von Anteilen § 10a. (1)Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Ve
Art. 1 § 10b Zustimmung zur Sitzverlegung § 10b. (1)Die Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwir
Art. 1 § 11 Behandlung des Vermögens bei Auflösung der Bauvereinigung § 11. (1)Bei Auflösung einer Bauvereinigung ist das
Art. 1 § 12 Aufsichtsrat § 12. Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die
Art. 1 § 13 Überlassung von Räumlichkeiten und Liegenschaften § 13. (1)Gemeinnützige Bauvereinigungen haben für die Überla 3
Art. 1 § 14 Berechnung des Entgelts § 14. (1)Das angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder 14
Art. 1 § 14a Erhaltung § 14a. (1)Bei der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel e 1
Art. 1 § 14b Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen § 14b. (1)Die Bauvereinigung hat nützliche Verbesserungen
Art. 1 § 14c Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten § 14c. (1)Unterlässt die Bauvereinigung du 1
Art. 1 § 14d Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag § 14d. (1)Die Bauvereinigung hat im Interesse einer laufenden Erhaltung s 4
Art. 1 § 14e Vermietung von Wohnungseigentumsobjekten § 14e. Das Entgelt für die Überlassung eines Miet- oder sonstigen Nut
Art. 1 § 14f § 14f. Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonsti
Art. 1 § 15 Berechnung des Preises § 15. (1)Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an Wohnungen, Heimen
Art. 1 § 15a Fixpreis § 15a. (1)Abweichend von den §§ 13 und 15 ist unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 23, insbeso
Art. 1 § 15b Nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) § 15b. (1)Eine Bauvereinigung kann i 3
Art. 1 § 15c Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum § 15c. Der Mieter oder sonstige Nutzungsberecht 3
Art. 1 § 15d Preis bei nachträglicher Übertragung in das Wohnungseigentum § 15d. (1)Für die nachträgliche Übertragung von W 1
Art. 1 § 15e Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum § 15e. (1)Stellt ein Mieter oder sonstiger Nutzun
Art. 1 § 15f § 15f. (1)Ein Anspruch gemäß § 15c lit. a besteht nur für Personen gemäß § 8 Abs. 4 und ihnen gemäß § 8 Abs. 5
Art. 1 § 15g Spekulationsfrist bei nachträglich erworbenem Eigentum § 15g. (1)Der Bauvereinigung steht im Fall einer nachtr 1
Art. 1 § 15h § 15h. Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten oder finanzierten Wohnungen, die gemäß den §§ 15
Art. 1 § 15i Spekulationsfrist bei sofortigem Eigentum § 15i. (1)Der Bauvereinigung steht im Fall einer Übertragung von Woh
Art. 1 § 16 Aufteilungsschlüssel § 16. (1)Der Anteil eines Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes an den Gesamtkosten d 8
Art. 1 § 17 Rückzahlung von Beiträgen § 17. (1)Bei Auflösung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages entsteht dem aus 1
Art. 1 § 17a Umfinanzierung von Beiträgen § 17a. (1)Abweichend von § 13 Abs. 2 können vom Mieter oder sonstigen Nutzungsber
Art. 1 § 17b Umfinanzierung von Fremdmitteln § 17b. (1)Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzi
Art. 1 § 17c Umfinanzierung von Eigenmitteln § 17c. Abweichend von § 13 Abs. 2 können von der Bauvereinigung zur Finanzieru
Art. 1 § 18 Zwingende Vertragsbestimmungen § 18. (1)In Verträgen im Sinne des § 13 Abs. 1 sind die zu erbringenden Grund- 1
Art. 1 § 19 Jährliche Abrechnungen § 19. (1)Eine die Baulichkeit verwaltende Bauvereinigung hat die Interessen aller Miete
Art. 1 § 19a Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum § 19a. (1)Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem
Art. 1 § 19b Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung § 19b. Im Fall einer nachträglichen Wohnungse
Art. 1 § 19c Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb § 19c. Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mi
Art. 1 § 19d Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter § 19d. (1)Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder
Art. 1 § 2 Begriffsbestimmungen § 2. Im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten: 1. als Errichtung die wirtsc
Art. 1 § 20 Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen § 20. (1)Für die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Ge 4
Art. 1 § 20a Erwerb bestehender Baulichkeiten § 20a. Die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraume
Art. 1 § 21 Rechtsunwirksame Vereinbarungen § 21. (1)Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit einem Mieter, sonstigen Nutzu 1
Art. 1 § 22 Verfahren § 22. (1)Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrec 13
Art. 1 § 23 Rechnungslegung, Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und Verwaltung § 23. (1)Geschäftsführung und Verwaltu 1
Art. 1 § 24 Zuverlässigkeit der Verwaltung § 24. (1)Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
Art. 1 § 24a Datenermittlung § 24a. (1)Die Bezirksverwaltungsbehörden, in Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidire
Art. 1 § 25 Vergütungen § 25. Sämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die Mitglieder des
Art. 1 § 26 Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern § 26. Für Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mi
Art. 1 § 27 Rechtswirkungen der Anerkennung § 27. Einer Bauvereinigung, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetz
Art. 1 § 28 Überwachung und Durchführung der Prüfung § 28. (1)Für die Durchführung der Prüfung (§ 5) von Genossenschaften
Art. 1 § 29 Aufsicht § 29. (1)Die gesamte Geschäftsführung gemeinnütziger Bauvereinigungen unterliegt der behördlichen Übe
Art. 1 § 3 Eignung § 3. Eine Bauvereinigung muss nach ihrem Aufbau, insbesondere der Eignung und Zuverlässigkeit ihrer Ei
Art. 1 § 30 Regierungskommissär § 30. (1)Bei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses
Art. 1 § 31 Antrag auf Anerkennung § 31. Der Antrag auf Anerkennung einer Bauvereinigung als gemeinnützig ist beim Amt der
Art. 1 § 32 Örtliche Zuständigkeit § 32. Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung i
Art. 1 § 33 Entscheidung § 33. (1)Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haben schriftlich zu ergehen. (2)P
Art. 1 § 34 Anerkennung der Gemeinnützigkeit § 34. (1)Eine Bauvereinigung ist auf ihren Antrag von der Landesregierung nac
Art. 1 § 35 Entziehung der Anerkennung § 35. (1)Die Anerkennung kann nur mit Bescheid entzogen werden. Der Finanzbehörde k
Art. 1 § 35a § 35a. Die Landesregierung hat von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzusehen, wenn die Eig
Art. 1 § 36 Rechtswirkung der Entziehung § 36. (1)Bei Entziehung der Anerkennung hat die Landesregierung, nach Anhörung de
Art. 1 § 36a Verwendung des Steueraufkommens § 36a. Soweit eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung für Einkünfte au
Art. 1 § 36b Übernahme von Anteilsrechten § 36b. (1)Kommt es zu keiner rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß § 35a steht der
Art. 1 § 37 Firma und Register § 37. (1)Eine Bauvereinigung, die nicht auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes al
Art. 1 § 38 Strafbestimmungen § 38. (1)Wer den im § 37 Abs. 1 ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwalt
Art. 1 § 39 Übergangsbestimmungen § 39. (1)Bauvereinigungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf 1
Art. 1 § 4 Satzung § 4. Der Genossenschaftsvertrag, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muß diesem Bundesgesetz ent
Art. 1 § 40 Aufhebung geltender Vorschriften § 40. (1)Mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verlier
Art. 1 § 5 Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband § 5. (1)Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in d
Art. 1 § 6 Mindestanzahl der Genossenschafter und Mindestkapital § 6. (1)Der Geschäftsanteil an einer Bauvereinigung in d
Art. 1 § 7 Geschäftskreis § 7. (1)Die Bauvereinigung hat sich nach ihrem Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Sa
Art. 1 § 8 Personenkreis § 8. (1)Eine Bauvereinigung darf, vorbehaltlich der Abs. 4 und 5, die Überlassung von Wohnungen
Art. 1 § 9 Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes § 9. (1)Die Bauvereinigung darf nicht unter dem überwiegenden E
Art. 1 § 9a Unwirksame und genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte § 9a. (1)Rechtsgeschäfte einer Bauvereinigung im Rahmen
Art. 1 § 9b Ausnahmeregelung § 9b. Die Bestimmungen der §§ 9 und 9a gelten nicht für Bauvereinigungen von Unternehmen im S
Art. 2 Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu § 7, BGBl. Nr. 139/1979) Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zulet
Art. 4 Artikel IV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 559/1985, zu § 14d, BGBl. Nr. 139/1979
Art. 4 ARTIKEL IV Inkrafttreten und Vollziehung (1)1. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 13, 14, 15, 18, 1
Art. 5 Artikel V Übergangs- und Vollzugsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 68/1991, zu den §§ 20, 22, 23, 27, 28 und 3
Art. 6 Artikel VI Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 1, 7 und 28, BGBl. Nr
Art. 9 Artikel IX Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 147/1999, zu den §§ 13, 16 und 39, BGBl
Art. 10 § 2 Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 113/2003, zu Art. I § 22, BGBl. Nr. 139/1979) § 2. (1)Dieses Bund
Art. 32 Artikel XXXII Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997,
Art. 79 7. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 79 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus