StVO 1960 § 102a
Verweisungen
§ 102a.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.