ASGG Art. 40
Artikel XL
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu §§ 32, 42, 45, 46, 47, 75, 77 und 93, BGBl. Nr. 104/1985)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.