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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.08.1989

ASGG Art. 40

Artikel XL Justizverwaltungsmaßnahmen (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989, zu §§ 32, 42, 45, 46, 47, 75, 77 und 93, BGBl. Nr. 104/1985) Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. August 1989 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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