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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 15.01.1993

ASGG Art. 3 § 2

(Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu § 58a, BGBl. Nr. 104/1985) § 2. Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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