ASGG Art. 3 § 2
(Anm.: aus BGBl. Nr. 28/1993, zu § 58a, BGBl. Nr. 104/1985)
§ 2.
Dieses Bundesgesetz ist auf Streitsachen anzuwenden, in denen die zugrundeliegenden Klagen nach dem 31. Dezember 1992 bei Gericht eingelangt sind.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.