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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.01.1995

ASGG Art. 10 § 4

(Anm.: aus BGBl. Nr. 624/1994, zu § 93, BGBl. Nr. 104/1985) § 4. Auf Grund des bisherigen § 93 Abs. 2 ASGG hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 1. April 1994 70 Millionen Schilling an den Bundesminister für Justiz überwiesen; am 1. Oktober 1994 hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bundesminister für Justiz einen weiteren Betrag von 90 Millionen Schilling zu entrichten; ein darüber hinausgehender Betrag ist für das Jahr 1994 nicht zu leisten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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