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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.1989

ABGB Art. 6 § 3

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 3. (1)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften beendet, soweit nicht § 211 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes Vormundschaften vorsieht. (2)Bestehende gesetzliche Amtsvormundschaften werden zu Sachwalterschaften nach § 212 Abs. 2 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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