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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.1989

ABGB Art. 6 § 4

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1)Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes. (2)Gesetzliche Amtssachwalterschaften nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. 99/1954, in der geltenden Fassung sind bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen als gesetzliche Sachwalterschaften nach § 215 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes fortzuführen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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