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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.1989

ABGB Art. 6 § 7

(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu §§ 211 bis 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 7. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlöschen die Mitvormundschaften.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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