ABGB Art. 6 § 8
(Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 186 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
§ 8.
Pflegeverträge, die nach § 186 ABGB in der bisherigen Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gerichtlich bestätigt worden sind, bleiben unberührt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.