ABGB Art. 3
Artikel III
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811)
1.
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.
2.
§ 45 des Generalsanitätsnormativums vom 2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und § 71 des Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung), werden aufgehoben.
3.
Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Art. II der Bundesminister für Finanzen betraut.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.