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Exekutionsordnung · unverändert seit 1922

EO Art. 3

Artikel III. (Anm.: Zu § 293 EO, RGBl. Nr. 79/1896.) Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen ganz entziehen oder nur in bestimmten Grenzen oder unter bestimmten Beschränkungen unterwerfen, finden die Bestimmungen des § 293 EO. in der Fassung des Artikels I, Z 4, dieses Gesetzes Anwendung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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