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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.05.1983

EO Art. 17 § 2

(Anm.: Zu § 1 Z 18, 2, 4 Abs. 1 Z 5 EO, RGBl. Nr. 79/1896) § 2. (Anm.: Abs. 1 bis 4 ÜR zu Rechtsvorschriften der Sammelnovelle BGBl. Nr. 135/1983) (5)Art. V Z 1 lit. c, 2 und 3 sind auf außergerichtliche Aufkündigungen, die am 1. Mai 1983 noch als Exekutionstitel wirksam sind, nicht anzuwenden. (Anm.: Abs. 6 ÜR zu einer Rechtsvorschrift der Sammelnovelle BGBl. Nr. 135/1983)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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