UGB Art. 25
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 25
(Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 18, dRGBl. Nr. 219/1897)
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Firmenbuch eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.