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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.1991

UGB Art. 25

Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 25 (Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 18, dRGBl. Nr. 219/1897) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Firmenbuch eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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