MRG Art. 5 § 2
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 654/1989, zu § 37, BGBl. Nr. 520/1981)
§ 2.
Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.