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Mietrechtsgesetz · Fassung ab 01.01.1990

MRG Art. 5 § 2

Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 654/1989, zu § 37, BGBl. Nr. 520/1981) § 2. Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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