ZPO Art. 5 § 2
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 70/1985, zu den §§ 2a, 460, 483a, RGBl. Nr. 113/1895)
§ 2.
Die Art. I, II und IV sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.