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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.1987

ZPO Art. 5 § 2

Artikel V Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 70/1985, zu den §§ 2a, 460, 483a, RGBl. Nr. 113/1895) § 2. Die Art. I, II und IV sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 gerichtsanhängig werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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