EO Art. 10 § 3
(Anm.: Zu § 308a, RGBl. Nr. 79/1896)
§ 3.
Die im § 308a Abs. 1 EO (Art. III Z 8) festgelegte Frist von drei Monaten beginnt für Forderungen, die vor dem 1. Jänner 1995 gepfändet, überwiesen und fällig wurden, am 1. Jänner 1995 zu laufen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.