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Grundbuchsumstellungsgesetz · Fassung ab 01.04.1997

GUG Art. 6

Artikel VI Schlußbestimmungen Inkrafttreten und Vollziehung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 30/1997 zu den §§ 2, 8 und 29, BGBl. Nr. 550/1980) § 1. (1)Art. I tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft; im übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. April 1997 in Kraft. (2)Verordnungen auf Grund des Grundbuchsumstellungsgesetzes und des Vermessungsgesetzes jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes dürfen bereits vor dem 1. April 1997 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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