MRG Art. 2
Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 19/1999, zu § 40, BGBl. Nr. 520/1981)
(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)
2.
§ 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen begonnen hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.