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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 27.03.1999

UGB Art. 6 § 1

Artikel VI Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel (Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den §§ 245a und 274, dRGBl. S 219/1897) § 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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