UGB Art. 6 § 1
Artikel VI
Übergangsbestimmung und Vollziehungsklausel
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 49/1999, zu den §§ 245a und 274, dRGBl. S 219/1897)
§ 1.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können erstmalig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.