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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 01.07.1990

EStG 1988 Art. 2

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 281/1990, zu den §§ 3, 4, 14, 26, 45, 112 und 124, BGBl. Nr. 400/1988) 1. Artikel I ist anzuwenden, – wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989, – wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden. 2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 2, 4, 5 und 7 auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden. 3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 5a erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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