EStG 1988 Art. 6
3. TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 6, 24 und 31, BGBl. Nr. 400/1988)
1.
(Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz)
2.
Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.