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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 31.12.1991

EStG 1988 Art. 6

3. TEIL ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN (Anm.: aus BGBl. Nr. 699/1991, zu den §§ 6, 24 und 31, BGBl. Nr. 400/1988) 1. (Anm.: Zum Umgründungssteuergesetz) 2. Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist, wenn die Steuern veranlagt werden, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1992 anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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