EStG 1988 Art. 1
Artikel I
Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 10, 18 und 45, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis 9 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
10.
a)
Z 1 bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
b)
Z 5 ist anzuwenden,
–
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993,
–
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden.
c)
Z 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.