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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 21.04.1993

EStG 1988 Art. 1

Artikel I Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 10, 18 und 45, BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis 9 betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes) 10. a) Z 1 bis 3 sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden. b) Z 5 ist anzuwenden, – wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993, – wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden. c) Z 6 und 7 sind erstmals bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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