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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 27.08.1994

EStG 1988 Art. 2

Artikel II Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 680/1994, zu den §§ 4, 10, 11, 12, 14, 17, 18, 32, 41, 45, 47, 63, 66, 77, 78, 79, 94, 102 und 116, BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis Z 21b betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes) 22. Z 1 bis 9, 11, 12 und 19 bis 21 sind anzuwenden, 1. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1994, 2. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1993 enden. 23. Es sind weiters anzuwenden 1. Z 10 erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995. 2. Z 13, 14 und 15 auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. April 1995 beginnen. 3. Z 16 auf Lohnzahlungszeiträume die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen. 4. Z 17 mit der Maßgabe, daß Lohnsteuerabfuhren für Fälligkeitstage vor dem 15. September 1994 insoweit als zum maßgeblichen Fälligkeitstag entrichtet gelten. 24. (Anm.: betrifft Inkrafttreten des § 127)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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