EStG 1988 Art. 1
Einkommensteuergesetz 1988
(Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 6, 20 und 94a, BGBl. Nr. 400/1988)
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:
(Anm.: Z 1 bis Z 3a betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes)
4.
Es sind anzuwenden
a)
Z 1 auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen,
b)
Z 2 auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden,
c)
Z 3 auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen.
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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.