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Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 27.08.1994

EStG 1988 Art. 1

Einkommensteuergesetz 1988 (Anm.: aus BGBl. Nr. 681/1994, zu den §§ 6, 20 und 94a, BGBl. Nr. 400/1988) Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 bis Z 3a betreffen die Änderungen des Einkommensteuergesetzes) 4. Es sind anzuwenden a) Z 1 auf Erwerbe sowie Anschaffungen und Herstellungen, b) Z 2 auf Ausfuhrumsätze, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union 1) vorgenommen bzw. erbracht werden, c) Z 3 auf Ausschüttungen, die nach dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zufließen. _______________________________________ 1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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