VBG Art. 6
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 307/1981, zu den §§ 13 und 40 Abs. 2, BGBl. Nr. 86/1948)
Die §§ 186 bis 188, 193 Abs. 2 und 198 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sind auf die entsprechenden Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II und auf die entsprechenden Vertragslehrer sinngemäß anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.