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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.1995

VBG Art. 6

Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 657/1983, zu den §§ 15, 44a und 41, BGBl. Nr. 86/1948) (1)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995) (2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995) (3)Auf Überstellungen gemäß Art. VI Abs. 2 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und auf Überstellungen gemäß Art. V Abs. 2 dieses Bundesgesetzes ist § 15 Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Ausschlußbestimmung des letzten Satzes nicht auf die im § 58 Abs. 5 und 6, § 59 Abs. 7 und § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten und gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehenen Dienstzulagen bezieht. (4)Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II gemäß Art. VI Abs. 1 der 39. Gehaltsgesetz-Novelle oder gemäß Art. V Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft und hat er Anspruch auf eine Dienstzulage nach § 44a Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, so gebührt ihm, solange die Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2b 1 (einschließlich der Dienstzulagen gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) unter der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 3 (einschließlich der gemäß § 44a Abs. 1, 2 und 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für die betreffende Art der Verwendung vorgesehenen Dienstzulage) liegt, eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages. (5)Auf die Berechnung einer allfälligen Dienstzulage nach § 59 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956, die gemäß § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch für Vertragslehrer vorgesehen ist, sind die im Art. VI der 39. Gehaltsgesetz-Novelle und die im Art. V dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Verminderungen des Monatsentgeltes nicht anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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