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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 01.01.1986

WGG Art. 4

Artikel IV Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 559/1985, zu § 14d, BGBl. Nr. 139/1979) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft. (Anm.: Z 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften) 9. Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind – mit Ausnahme des Abs. 5 – auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht. (Anm.: Z 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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