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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 25.07.1987

WGG § 16

VII. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 340/1987, zu den §§ 15 und 20, BGBl. Nr. 139/1979) § 16. (Anm.: Abs. 1 betrifft andere Rechtsvorschriften) (2)§ 14 Z 2, 3 und 6 gelten ab 1. Jänner 1986. § 14 Z 5 gilt auch für alle Übertragungen in das Mit- oder Wohnungseigentum nach dem 31. März 1979, sofern § 15 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes nach Maßgabe seines § 39 anzuwenden ist. (3)Kommt in anderen Bundesgesetzen eine Verweisung auf § 20 Abs. 3 und 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes vor, so tritt an deren Stelle die Verweisung auf § 20 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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