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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 01.10.1992

WGG § 29

VIII. Abschnitt Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 827/1992, zu § 14, BGBl. Nr. 139/1979) § 29. (Anm.: Abs. 1 Inkrafttreten) (Anm.: Abs. 2 bis 6 betreffen andere Rechtsvorschriften) (7)Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen: 1. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGG oder 2. vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG, so gelten – frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 – die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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