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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 21.04.1993

WGG Art. 2

Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu § 7, BGBl. Nr. 139/1979) Das Körperschaftsteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991, wird wie folgt geändert: (Anm.: Z 1 und 2 es folgen die Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes) (Anm.: Z 3 lit. a Bezugszeitraum zum Körperschaftsteuergesetz) b) Eigenkapital im Sinne des § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, das zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, das nach dem 31. Dezember 1992 endet, vorhanden ist, gilt am Schluß des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres als gebildet.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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