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Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz · Fassung ab 21.04.1993

WGG Art. 6

Artikel VI Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979 (Anm.: aus BGBl. Nr. 253/1993, zu den §§ 1, 7 und 28, BGBl. Nr. 139/1979) Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991, wird wie folgt geändert: (Anm.: Es folgen die Änderungen) 13. Z 1 und 4 sind erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992, Z 8 und 9 erstmalig auf Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1991 beginnen. Für die Umsatzsteuer ist Z 1 auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1992 ausgeführt werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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