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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.10.2000

EO § 145

Ergänzung der Schätzung § 145. Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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