EO § 145
Ergänzung der Schätzung
§ 145.
Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.