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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.10.2000

EO § 352c

Verteilung § 352c. Das Meistbot ist nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht hierüber nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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